MPU darf jetzt auch unter einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille angeordnet werden

Auto | Urteil zu "Idiotentest": Promille-Grenzwert für MPU drastisch gesenkt (t-online.de)


Fahrerlaubnisentzug auch bei Bedenken gegen die Kraftfahreignung aufgrund fortgesetzten Falschparkens möglich

Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 20.11.2014

1. Bedenken gegen die Kraftfahreignung können ausnahmsweise jedenfalls dann auch durch die langjährige und hartnäckige Begehung einer Vielzahl von Verkehrsordnungswidrigkeiten entstehen, die nicht mit Punkten bewertet sind (hier: Parkverstöße), wenn sich darin in Verbindung mit einschlägigen Eintragungen im Fahreignungsregister eine verfestigte gleichgültige Grundeinstellung gegenüber Verkehrsvorschriften jedweder Art offenbart.

2. Für die Einschätzung, ob häufige Verkehrsverstöße im Bagatellbereich die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigen, kommt es auf eine einzelfallbezogene Gesamtbewertung aller eignungsrelevanten Umstände an.

3. Dies schließt es aus, der Häufigkeit von geringfügigen Verkehrsverstößen im Sinne einer Faustformel nur dann eine Aussagekraft zuzuerkennen, wenn im Jahresdurchschnitt nahezu wöchentlich ein geringfügiger Verkehrsverstoß zur Anzeige gelangt (entgegen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.10.2008 -1 M 10.08 -).

Verfahrensgangvorgehend VG Stuttgart, 7. August 2014, Az: 5 K 2359/14, BeschlussDiese Entscheidung zitiertRechtsprechungAnschluss Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 16. Oktober 2008, Az: 1 M 10.08TenorDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. August 2014 - 5 K 2359/14 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

 

Link zu openjur mit vollständiger Urteilbegründung:


 http://openjur.de/u/752512.html


Entscheidung des BGH vom 17.06.2014:

Kein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelmes

 

 Die Klägerin fuhr im Jahr 2011 mit ihrem Fahrrad auf dem Weg zur Arbeit auf einer innerstädtischen Straße. Sie trug keinen Fahrradhelm. Am rechten Fahrbahnrand parkte ein PKW. Die Fahrerin des PKW öffnete unmittelbar vor der sich nähernden Radfahrerin von innen die Fahrertür, so dass die Klägerin nicht mehr ausweichen konnte, gegen die Fahrertür fuhr und zu Boden stürzte. Sie fiel auf den Hinterkopf und zog sich schwere Schädel-Hirnverletzungen zu, zu deren Ausmaß das Nichttragen eines Fahrradhelms beigetragen hatte. Die Klägerin nimmt die Pkw-Fahrerin und deren Haftpflichtversicherer auf Schadensersatz in Anspruch. Das Oberlandesgericht hat der Klägerin ein Mitverschulden von 20 % angelastet, weil sie keinen Schutzhelm getragen und damit Schutzmaßnahmen zu ihrer eigenen Sicherheit unterlassen habe.

Der für das Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsurteil aufgehoben und der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Nichttragen eines Fahrradhelms führt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu einer Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens. Für Radfahrer ist das Tragen eines Schutzhelms nicht vorgeschrieben. Zwar kann einem Geschädigten auch ohne einen Verstoß gegen Vorschriften haftungsrechtlich ein Mitverschulden anzulasten sein, wenn er diejenige Sorgfalt außer acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt. Dies wäre hier zu bejahen, wenn das Tragen von Schutzhelmen zur Unfallzeit nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz erforderlich und zumutbar gewesen wäre. Ein solches Verkehrsbewusstsein hat es jedoch zum Zeitpunkt des Unfalls der Klägerin noch nicht gegeben. So trugen nach repräsentativen Verkehrsbeobachtungen der Bundesanstalt für Straßenwesen im Jahr 2011 innerorts nur elf Prozent der Fahrradfahrer einen Schutzhelm. Inwieweit in Fällen sportlicher Betätigung des Radfahrers das Nichttragen eines Schutzhelms ein Mitverschulden begründen kann, war nicht zu entscheiden.

Urteil vom 17. Juni 2014 - VI ZR 281/13

LG Flensburg – Entscheidung vom 12. Januar 2012 - 4 O 265/11

OLG Schleswig – Entscheidung vom 5. Juni 2013 - 7 U 11/12

Karlsruhe, den 17. Juni 2014


Kollidiert ein Radfahrer im öffentlichen Straßenverkehr mit einem anderen, sich verkehrswidrig verhaltenden Verkehrsteilnehmer und erleidet er infolge des Sturzes unfallbedingte Kopfverletzungen, di

Lesen Sie das gesamte Urteil unter: http://openjur.de/u/676225.html

 


Ein Autofahrer muss dafür sorgen, dass ein Kind während der gesamten Fahrt vorschriftsmäßig angeschnallt bleibt.

 

Ein Autofahrer muss dafür sorgen, dass ein Kind während der gesamten Fahrt vorschriftsmäßig angeschnallt bleibt. Mit dieser Begründung bestätigte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem Beschluss eine Geldbuße gegen einen Fahrer, dessen vierjährige Tochter sich während der Autofahrt selbst abgeschnallt hatte. Die Entscheidung des Gerichts ist rechtskräftig. (Az. 5 RBs 153/13)

 

Lesen Sie den kompletten Beschluss unter

www.openjur.de/u/660262.html

 


 

 

Die Geschwindigkeitsmessverfahren "PoliScan-speed" und "Eso 3.0" können weiterhin als standardisierte Messverfahren angesehen werden.

Mangelnde Kenntnis der genauen Funktionsweise eines Geschwindigkeits-messgerätes, das eine Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erhalten hat, begründet keine rechtliche Unverwertbarkeit des Messergebnisses.

OLG Schleswig · Beschluss vom 31. Oktober 2013 · Az. 1 Ss OWi 141/13 (172/13)

 

Lesen Sie den kompletten Beschluss unter

 

http://openjur.de/u/663933.html